1. Die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate (Amtsnotariat St. Gallen) vom 16. Oktober 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nichtig, eventualiter unverbindlich, ist. 3. Der Rekurrentin sei eine neue 3-monatige Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft anzusetzen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Vorinstanz. b) des Amtes für Handelsregister und Notariate Der Rekurs sei unter Kostenfolge abzuweisen.