{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-25-EZZ1_2024-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13417&type=1563347022&cHash=9212ec1c164d97e739bee3ce52d012bd", "Checksum": "960b467ac69cf863ae25e06535232c5a"}, "Scrapedate": "2026-03-19", "Num": ["BE.2024.25-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2081", "Zeit UTC": "19.03.2026 03:56:02", "Checksum": "9b955c5d349f3736c320a5b9a1180e21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1\nRegeste:\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).\n\n1. Bei diesem Verfahrensausgang bleibt die Regelung der Kostenfolgen im angefochtenen Entscheid unverändert und sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).\n\n2. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (Art. 10 Ziff. 211 GKV) und mit\ndem Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).\n\nBE.2024.25-EZZ1 10/12\nEntscheid\n\n1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2. A.___ hat die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 zu bezahlen, unter Verrechnung des\nvon ihr geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'500.00.\n\nVersand an\n– Rechtsanwältin C.___ (E; im Doppel)\n– Departement des Innern, Generalsekretariat (A)\n– Amtsnotariat St. Gallen (A)\n\nam\n\nBE.2024.25-EZZ1 11/12\nRechtsmittelbelehrung\n\nBeschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG): Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen\nnach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art.\n95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von\nArt. 42 BGG zu beachten.\n\nHinweis zur Vollstreckbarkeit\nGemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieser Entscheid ist deshalb vollstreckbar, auch wenn er beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen\noder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.\n\nHinweis zur Rechtsquelle\nBundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; https://www.fedlex.admin.ch\n\nHinweis zum Fristenlauf\nDie Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen.\nWird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung\ninnert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag\nden Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.\n\nBE.2024.25-EZZ1 12/12\n"}