{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-25-EZZ1_2024-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13417&type=1563347022&cHash=9212ec1c164d97e739bee3ce52d012bd", "Checksum": "931ddf5c88456b56fc8f18d6fcf2645a"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.25-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).\n\nEntsprechendes gilt für das vor den Vorinstanzen noch massgebende Gesetz über die\nVerwaltungsrechtspflege. Gemäss diesem sind Rückweisungsentscheide nur dann als\nanfechtbare Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder eine Streitfrage durch verbindliche Weisungen\nan die erneut damit befasste Vorinstanz bereits entschieden haben (VerwGer SG\nB 2020/46 vom 27. September 2020; VerwGer SG B 2018/227 vom 19. August 2019\nE. 1).\n\nDie Beschwerdeführerin bringt nicht konkret vor, wieso die vorinstanzlich verfügte Rückweisung für sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken soll oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, mit dem sie\n\nBE.2024.25-EZZ1 8/12\neine rechtlich relevante Ersparnis an Zeit oder Kosten erzielen könnte. Solches ist auch\nnicht ersichtlich (vgl. dazu auch E. 4 hiernach).\n\n4. Sodann zählt nach Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, der auch die in der ZPO geregelten\nRechtsmittelverfahren erfasst, zu den Prozessvoraussetzungen ein schutzwürdiges Interesse (vgl. im Übrigen auch Art. 45 Abs. 1 VRP und Art. 76 Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren muss die beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Entscheid abändert. Dieses Interesse muss aktueller und praktischer Natur sein. Praktisch ist das Interesse nur, wenn der\nRechtsmittelentscheid die tatsächliche oder rechtliche Situation des Rechtsmittelklägers\noder der Rechtsmittelklägerin durch den Ausgang zu beeinflussen vermag (BGer 5A_236/\n2023 E. 3.3; BGer 5A_916/2016 E. 2.3; BGer 5A_689/2015 E. 5.4).\n\na) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde lediglich pauschal geltend, sie sei\nvom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und ziehe aus dessen Aufhebung einen\ndirekten Nutzen. Da der Ausgang des Verfahrens ihre rechtliche und tatsächliche Situation beeinflusse, habe sie ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Entscheids\n(Beschwerde, S. 3). Angefochten hat sie den vorinstanzlichen Entscheid nur insoweit, als\ndie Sache an das Amt für Handelsregister und Notariat zurückgewiesen (Dispositiv Ziff. 1)\nbzw. überwiesen (Dispositiv Ziff. 2) wurde.\n\nb) Der angefochtene Entscheid hebt die Verfügung des Amtes für Handelsregister und\nNotariate vom 16. Oktober 2023 auf und weist die Sache an dieses zurück bzw. überweist\ndie Sache an dieses, um den Sachverhalt weiter abzuklären und danach – ohne inhaltliche Vorgaben – neu über die behauptete Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sowie\ndie daraus folgenden Auswirkungen in Bezug auf die Gültigkeit der Ausschlagungserklärung und die Ansetzung einer neuen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft zu\nentscheiden. In Bezug auf die vorliegend noch umstrittenen Punkte wurde der Rekurs der\nBeschwerdeführerin also grundsätzlich gutgeheissen und die angefochtene Verfügung\naufgehoben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ein\nschutzwürdiges Interesse daran hat, den Entscheid mit Beschwerde anzufechten, mit\ndieser neue Unterlagen einzureichen, welche ihre Urteilsunfähigkeit im relevanten Zeitpunkt bestätigen sollen, und damit direkt eine Beurteilung durch die Rechtsmittelinstanz\nzu erhalten, welche gemäss dem angefochtenen Entscheid vom Amtsnotariat hätte vorgenommen werden sollen. Es ist weder dargelegt noch offensichtlich, inwiefern sich die\ntatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführerin durch das Beschwerdeverfahren verbessern könnte. Wäre der vorinstanzliche Entscheid unangefochten geblieben,\nhätte das Amtsnotariat unter Berücksichtigung sämtlicher Noven genau denselben Ent-\n\nBE.2024.25-EZZ1 9/12\nscheid zu fällen gehabt, wie dies die Beschwerdeführerin nun von der Beschwerdeinstanz\nverlangt. Auch von einer Kosten- oder Zeitersparnis ist nicht auszugehen. Im Übrigen hat\neine Partei keinen Anspruch darauf, unter Umgehung der unteren Instanzen direkt einen\nEntscheid der Rechtsmittelinstanz zu bewirken. Folglich ist auch mangels Rechtsschutzinteresse auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nc) Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Beschwerdeführerin nicht\nhinreichend darzulegen vermag, dass die Vorinstanz mit ihrem Rückweisungsentscheid\ndas ihr diesbezüglich zustehende Ermessen überschritten hat, indem sie ein bereits\nspruchreifes Verfahren trotzdem zur Sachverhaltsergänzung an ihre Vorinstanz zurückgewiesen haben könnte (Art. 56 Abs. 2 VRP; KAMBER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti, Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen, Praxiskommentar, 2020,\nArt. 56 N 15).\n\n5. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerde die Prozessvoraussetzungen nicht\nerfüllt und daher nicht darauf eingetreten werden kann. Folglich bleibt der angefochtene\nEntscheid unverändert bestehen und die Sache ist durch das Amtsnotariat neu zu beurteilen. Dementsprechend ist der (Sub-)Eventualantrag der Beschwerdeführerin, die Sache\nsei zwecks Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz bzw. das Amtsnotariat zurückzuweisen, bereits erreicht. Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen\nEntscheid auch diesbezüglich nicht beschwert, weshalb auf ihr Eventual- und Subeventualbegehren ebenfalls nicht eingetreten werden kann.\n\nIII.\n\n"}