{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-25-EZZ1_2024-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13417&type=1563347022&cHash=9212ec1c164d97e739bee3ce52d012bd", "Checksum": "931ddf5c88456b56fc8f18d6fcf2645a"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.25-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2108", "Zeit UTC": "15.04.2026 04:00:07", "Checksum": "f94a9da1e97f768bd7cee65869a4ea0a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1\nRegeste:\nArt. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO: Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden, Nichteintreten; der angefochtene Rückweisungsentscheid betreffend die Wiedererwägung bzw. den Widerruf der Ausschlagung einer Erbschaft verursacht keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil (E. II). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).\n\nBE.2024.25-EZZ1 6/12\na) Der vorinstanzliche Entscheid ist – jedenfalls soweit er angefochten wurde – als\nRückweisungsentscheid zu qualifizieren. Die ZPO kennt keine ausdrücklichen Bestimmungen zur rechtsmittelweisen Überprüfung von Rückweisungsentscheiden, da der dort\ngeregelte Verfahrenszug nur zwei Instanzen umfasst. Die Rechtsmittelinstanz gemäss\nZPO kann folglich – anders als im vorliegenden, speziell gelagerten Verfahren – gar nicht\nmit der Überprüfung eines Rückweisungsentscheids befasst werden, sondern eine Rückweisung höchstens erstmalig anordnen (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c und Art. 327 Abs. 3 lit. a\nZPO). Die Überprüfung von Rückweisungsentscheiden ist dieser Systematik entsprechend erstmalig durch das Bundesgericht möglich, wobei sich das Verfahren dort nicht\nnach der ZPO, sondern dem Bundesgerichtsgesetz richtet.\n\nb) Gemäss ZPO sind End- oder Zwischenentscheide mit Berufung oder Beschwerde\nanfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Art. 319 lit. b ZPO). Dabei handelt es sich um prozesserledigende Entscheide, die als Sach- oder Prozessentscheide den Prozess ganz\n(Endentscheid) oder teilweise (Zwischenentscheid, Teilentscheid) zur Erledigung bringen\n(STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 124\nN 4, Art. 237 N 8). Der Endentscheid führt zur Beendigung des Verfahrens vor der befassten Instanz (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Beim Teilentscheid handelt es sich um einen Endentscheid, der nur einen Teil eines Rechtsstreits abschliessend regelt, indem er über eines\noder einige von mehreren Rechtsbegehren befindet (BGE 141 III 395 E. 2.4; BGE 135 III\n212 E. 1.2.1; BGE 124 III 406 E. 1a; BK-KILLIAS, 2012, Art. 236 ZPO N 15; STAEHELIN,\nZPO Komm., Art. 236 N 13; SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 194 ff.; KRIECH,\nDIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 236 N 11). Mit einem Zwischenentscheid dagegen wird\neine formelle oder materielle Vorfrage – von welcher der weitere Verfahrensverlauf abhängt – vorab beantwortet, ohne dass dadurch das Verfahren vor der jeweiligen Gerichtsinstanz ganz oder teilweise erledigt wird (Art. 237 Abs. 1 ZPO). Als Zwischenentscheid gilt\nbeispielsweise die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit oder die Verneinung der Verjährung (BGer 5D_160/2014 E. 2.4; KRIECH, DIKE-Komm-ZPO, Art. 237 N 1; BK-KILLIAS,\nArt. 237 ZPO N 17). Einen solchen Vorentscheid hat die Vorinstanz weder in materieller\nnoch in prozessualer Hinsicht gefällt, genauso wenig wie einen anderen Sach- oder Prozessentscheid. Dennoch endete das vorinstanzliche Verfahren mit dem Entscheid. Dieser\nstellt somit keinen anfechtbaren End- oder Zwischenentscheid gemäss ZPO dar.\n\nFür die Anfechtung anderer erstinstanzlicher Entscheide und prozessleitender Verfügungen fordert Art. 319 lit. b ZPO – ausser in den vom Gesetz bestimmten Fällen – einen\ndrohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil. Ein solcher ist vorliegend weder\ndargetan noch ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.\n\nBE.2024.25-EZZ1 7/12\nc) Wie die folgenden Erwägungen zeigen, wäre auch dann nicht auf die Beschwerde\neinzutreten, wenn von einer (analogen) Anwendbarkeit des Bundesgerichtgesetzes\n(BGG) oder des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege ausgegangen\nwürde.\n\nDer Begriff des Zwischenentscheids für das Verfahren vor Bundesgericht wird eigenständig – von der Terminologie gemäss ZPO abweichend und weiter – definiert (vgl. REETZ/\nTHEILER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 308 N 24).\nAls Vor- bzw. Zwischenentscheide i.S.v. Art. 92 f. BGG gelten alle Entscheide die nicht\nEndentscheide i.S.v. Art. 90 BGG sind und nicht als Teilentscheide i.S.v. Art. 91 BGG\nbetrachtet werden können (BSK BGG-UHLMANN, 3. Aufl., Art. 92 N 3; SHK BGG-WERDT,\n2. Aufl., Art. 93 N 2). Dazu gehören gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch\nselbständig eröffnete Entscheide in Zivilsachen, mit welchen die Sache zu neuem Entscheid an die untere Instanz zurückgewiesen wird (BGE 149 III 44 E. 1.1; BGE 144 III 253\nE. 1.4; BGE 135 III 329 E. 1.2). Vor Bundesgericht können Vor- und Zwischenentscheide\n– sofern sie nicht die Zuständigkeit oder einen Ausstand betreffen – nur dann angefochten\nwerden, wenn sie entweder einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können\noder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit\neinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren\nersparen würde (Art. 92 f. BGG). Die selbständige Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden bildet entsprechend die Ausnahme (BGE 144 III 253 E. 1.3; BGE 143 III 290\nE. 1.4). Die bundesgerichtliche Praxis setzt denn auch eine hohe Hürde für ein Eintreten\nunter diesem Titel. Dergemäss ist allein aufgrund rein tatsächlicher Nachteile wie einer\nVerlängerung oder Verteuerung des Verfahrens noch kein nicht wiedergutzumachender\nNachteil anzunehmen (BGE 139 V 99 E. 2.4; BGer 9C_703/2015 E. 4.2).\n\n"}