{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-25-EZZ1_2024-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13417&type=1563347022&cHash=9212ec1c164d97e739bee3ce52d012bd", "Checksum": "931ddf5c88456b56fc8f18d6fcf2645a"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.25-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).\n\n1. A.___ (Beschwerdeführerin) erlitt am 26. März 2023 im Alter von 87 Jahren einen\nHirnschlag, der zu einem mehrmonatigen Klinik-, Rehabilitations- und Pflegeheimaufenthalt führte. Rund zwei Monate nach dem Hirnschlag, nämlich am 26. Mai 2023, wurde die\nBeschwerdeführerin von [Klinik] in die geschlossene Pflegeabteilung der [Institution] verlegt. Am 4. Juni 2023 verstarb ihre Schwester, C.___, mit welcher sie in engem Kontakt\nstand. Am 6. Juli 2023, noch vor Eröffnung des Erbgangs ihrer Schwester, unterzeichnete\ndie Beschwerdeführerin ein Erbausschlagungsformular, das in der Folge am 3. August\n2023 über die Willensvollstreckerin der verstorbenen Schwester ans zuständige Amtsnotariat St. Gallen (verfügende Behörde) geleitet wurde. Das Amtsnotariat eröffnete den\ngesetzlichen und eingesetzten Erben den von der verstorbenen Schwester abgeschlossenen Ehe- und Erbvertrag mit Verfügung vom 24. Juli 2023. Da die eingeschriebene\nPostsendung von der Beschwerdeführerin nicht entgegengenommen wurde, liess ihr das\nAmtsnotariat diese am 12. September 2023 nochmals zukommen. Mit Eingabe vom\n18. September 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Amtsnotariat mit, dass sie ihre\nAusschlagungserklärung zurückziehe und ihr Erbe antrete. Zur Begründung brachte sie\nvor, ihr sei, als sie aufgrund ihres Hirnschlags nicht urteilsfähig gewesen sei, von einer ihr\nvertrauten Drittperson ein ausgefülltes Formular für die Erbausschlagung zur Unterschrift\nvorgelegt worden.\n\n2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 18. September 2023 betreffend Wiedererwägung bzw. Widerruf der Ausschlagungserklärung wurde vom Amtsnotariat mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 abgewiesen (vi-act. 8/3). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023\nerhob die Beschwerdeführerin daraufhin beim Departement des Inneren (Vorinstanz) dagegen Rekurs (vi-act. 1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 8. November 2023 forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zur Rekursergänzung und zur Bezahlung\neines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.00 auf. Der Kostenvorschuss wurde innert angesetzter Frist bezahlt (vi-act. 3) und die Rekursergänzung innert erstreckter Frist (vi-act. 6)\neingereicht, wobei sich die Beschwerdeführerin neu von einer Rechtsanwältin vertreten\nliess. Das Amtsnotariat wiederum nahm am 17. Januar 2024 zur Sache Stellung. Die Beschwerdeführerin replizierte am 11. März 2024 (vi-act. 14), während das Amtsnotariat auf\neine Duplik verzichtete (vi-act. 16). Mit Schreiben vom 15. April 2024 reichte das Amtsnotariat sodann von der Vorinstanz angeforderte Dokumente nach (vi-act. 17 f.). Die Be-\n\nBE.2024.25-EZZ1 5/12\nschwerdeführerin liess sich dazu mit Eingabe vom 1. Mai 2024 vernehmen (vi-act. 20). Mit\nEntscheid vom 24. Juni 2024 hob die Vorinstanz die Verfügung des Amtsnotariats auf und\nwies die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurück, soweit auf den Rekurs einzutreten\nwar (vi-Entscheid).\n\n3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 5. Juli 2024 Beschwerde\nbei der Einzelrichterin des Kantonsgerichts und stellte die eingangs genannten Rechtsbegehren. Mit Schreiben vom 16. Juli 2024 übermittelte die Vorinstanz die bisher aufgelaufenen Verfahrensakten an das Kantonsgericht (BE/16) und die Beschwerdeführerin bezahlte den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.00 am 29. Juli 2024 fristgerecht (BE/5 f.).\n\nII.\n\n1. Über Rekurse gegen Verfügungen und Entscheide des Amtsnotariats entscheidet\nmangels abweichender Vorschrift das zuständige Departement (Art. 12 Abs. 1 EG-ZGB).\nDessen Entscheide wiederum sind mit Beschwerde bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter des Kantonsgerichts anfechtbar (Art. 15 Abs. 2 EG-ZPO i.V.m. Art. 12 Abs. 2\nEG-ZGB). Vorliegend ist die Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht zuständig (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Das Beschwerdeverfahren untersteht der eidgenössischen Zivilprozessordnung\n(ZPO), der insofern die Bedeutung kantonalen Rechts zukommt (GVP 2015 Nr. 85 E. 1.b;\nBGE 139 III 225 E. 2.2). Dabei gelangen grundsätzlich die Bestimmungen über die Beschwerde zur Anwendung (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO\nkönnen die unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und/oder die offensichtlich\nunrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 lit. b ZPO) durch die Vorinstanz geltend\ngemacht werden. Allerdings sind in Fällen, in denen es sich wie hier bei der Vorinstanz\nnicht um eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 29a BV handelt, aufgrund der\nRechtsweggarantie von Bundesrechts wegen auch Sachverhaltsfragen mit voller Kognition zu prüfen, analog der Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO (Art. 110 BGG; BSK BGG-\nEHRENZELLER, 3. Aufl., Art. 110 N 10; SHK BGG-SEILER, 2. Aufl., Art. 110 N 7; KLEY,\nSt. Galler Kommentar, 4. Aufl., Art. 29a BV, N 9; vgl. auch Art. 61 Abs. 2 VRP).\n\n3. Zunächst sind von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen zu prüfen (Art. 60\nZPO). Dazu gehört das Vorliegen eines beschwerdefähigen Anfechtungsobjekts (vgl.\nArt. 319 ZPO).\n\n"}