{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-12-16", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-25-EZZ1_2024-12-16.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13417&type=1563347022&cHash=9212ec1c164d97e739bee3ce52d012bd", "Checksum": "931ddf5c88456b56fc8f18d6fcf2645a"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.25-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.12.2024 BE.2024.25-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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(Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 16. Dezember 2024, BE.2024.25-EZZ1).\n\n1. Auf Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023 bzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ wird insoweit eingetreten, als die\nFeststellung der Nichtigkeit bzw. eventualiter Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung der Erbschaft von C.___ vom 6. Juli 2023 für diejenigen Verfahren beantragt\nwird, die in die Zuständigkeit des Amtes für Handelsregister und Notariate fallen. Soweit mit Ziff. 2 der Rechtsbegehren darüber hinaus die Feststellung der Nichtigkeit\nbzw. eventualiter Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 mit\nmateriellrechtlicher Wirkung in Bezug auf die Erbenstellung von A.___ im Nachlass\nvon C.___ beantragt wird, wird nicht eingetreten.\n2. Die Ziff. 1 und die Ziff. 2 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023\nbzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ werden im Sinn von\nZiff. 3.2.3 der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung des Amtes für Handelsregister und Notariate vom 16. Oktober 2023\n(DI.2023.805) wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird im Sinn von Ziff. 3.2.3 der\nErwägungen an das Amt für Handelsregister und Notariate zurückgewiesen.\n3. Auf Ziff. 3 der Rechtsbegehren des Rekurses vom 31. Oktober 2023 bzw. der Rekursergänzung vom 12. Dezember 2023 von A.___ wird nicht eingetreten. Das darin\nenthaltene Gesuch um Ansetzung einer neuen dreimonatigen Frist zur allfälligen\nAusschlagung der Erbschaft von C.___ wird an das Amt für Handelsregister zur Bearbeitung und zur Beurteilung überwiesen.\n4. a) Die amtlichen Kosten betragen Fr. 1'000.-. A.___ wird eine anteilige Entscheidgebühr von Fr. 500.- auferlegt. Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 2'000.- verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird A.___ zurückerstattet.\nb) Dem Amt für Handelsregister und Notariate wird eine anteilige Entscheidgebühr\nvon Fr. 500.- auferlegt. Auf deren Erhebung wird verzichtet.\n5. a) Das Begehren von A.___ um Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung\nwird abgewiesen.\nb) Das Begehren des Amtes für Handelsregister und Notariate um Zusprechung einer\nausseramtlichen Entschädigung wird abgewiesen.\n\nBE.2024.25-EZZ1 3/12\nAnträge vor Kantonsgericht\n\na) der Beschwerdeführerin\n\n1. Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni\n2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz die Nichtigkeit, eventualiter die Unverbindlichkeit der Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nicht selbst festgestellt,\nsondern die Sache im Sinne der Erwägungen von Ziff. 3.2.3 des angefochtenen Entscheids an das Amt für Handelsregister und Notare zurückgewiesen hat.\n2. Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids des Departements des Innern vom 24. Juni\n2024 sei aufzuheben, soweit die Vorinstanz auf den Antrag betreffend Neuansetzung\neiner Ausschlagungsfrist nicht eingetreten ist, sondern die Sache an das Amt für\nHandelsregister und Notariate überwiesen hat.\n3. Ziffern 4 lit. a und b sowie Ziffer 5 lit. a des Entscheids des Departements des Innern\nvom 24. Juni 2024 seien aufzuheben. Die Kosten des Rekursverfahrens seien vollumfänglich der Vorinstanz, eventualiter der Vorvorinstanz aufzuerlegen.\n4. Es sei festzustellen, dass die Ausschlagungserklärung vom 6. Juli 2023 nichtig, eventualiter unverbindlich ist.\n5. Der Beschwerdeführerin sei eine neue 3-monatige Frist zur allfälligen Ausschlagung\nder Erbschaft anzusetzen.\n6. Eventualiter sei die Sache zur Erhebung weiterer Beweise, namentlich der Befragung\nvon Dr. X.___, und Dr. Y.___, und zur Neubeurteilung sowie zur Ansetzung einer\nneuen 3-monatigen Frist zur allfälligen Ausschlagung der Erbschaft an die Vorinstanz, subeventualiter an das Amt für Handelsregister und Notariate zurückzuweisen.\n7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt.\n\nBE.2024.25-EZZ1 4/12\nErwägungen\n\nI.\n\n"}