26 Abs. 1 lit. b HonO], zzgl. 4% pauschal für Barauslagen [Art. 28 Abs. 1 HonO] und 8.1% MwSt. [Art. 29 HonO], gerundet). BE.2024.23+24-EZZ1 10/11 Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Kreisgerichts V.__ vom 10. Juni 2024 (OV.2022.4+5) aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.