b) Die Beklagte hat die Kläger sodann für deren Parteikosten des Beschwerdeverfahrens zu entschädigen. Die Kläger haben keine Kostennote eingereicht. Gemäss Art. 6 HonO wird die Parteientschädigung daher nach Ermessen festgelegt. Ausgehend vom Streitwert von Fr. 20'000.00 (vgl. SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 103 N 9) sowie vom für die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung notwendigen Aufwand erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'620.00 als angemessen (Streitwert Fr. 20'000.00, mittleres Honorar Fr. 4'800.00 [Art. 14 lit. b HonO], davon 30% = Fr. 1'440.00 [Art. 26 Abs. 1 lit.