BE.2024.23+24-EZZ1 9/11 2.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV) festzusetzen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 ist den Klägern aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.