b) Vorliegend hat die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nichteinzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, sowie ihre Anträge begründet, sich also mit der angefochtenen Verfügung identifiziert. Sie ist damit als im Beschwerdeverfahren unterliegend zu betrachten und die Prozesskosten sind ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen.