d) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO), zur Fortsetzung des Hauptverfahrens und dem allfälligen Erlass einer neuen Verfügung nach vorgängiger Anhörung der Parteien. IV.