BE.2024.23+24-EZZ1 8/11 Regel nicht Rechts-, sondern Sachverhaltsfragen. Wie bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeinstanz diesbezüglich lediglich über eine eingeschränkte Kognition (vgl. E. II.2 hiervor; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 103 N 9 und URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 103 N 2, FN 3). Vor diesem Hintergrund kann die festgestellte Gehörsverletzung nicht als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie von schwerwiegender Natur ist.