Unter diesen Umständen hätten die Kläger – vor Erlass der angefochtenen Verfügung, die sich auf den Kostenvoranschlag stützt – zwingend erneut die Gelegenheit erhalten müssen, allfällige Einwände gegen die vorgesehenen Kosten, den Sachverständigen und dessen Vorgehensweise vorzubringen. Indem ihnen diese Gelegenheit nicht zugestanden wurde, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.