Wie erwähnt, sind die Parteien vorgängig zur Einholung eines Gutachtens anzuhören, auch betreffend die Kosten. Dies dient grundsätzlich der Abschätzung des Prozesskostenrisikos und der Möglichkeit auf eine Beweisabnahme zu verzichten. Indes ist ein Verzicht auch noch nach Erhalt der Verfügung über den Kostenvorschuss explizit oder implizit – durch Nichtzahlung des Vorschusses – möglich (wobei die Beweiserhebung nicht unterbleibt, wenn die Gegenpartei die Kosten vorschiesst; Art. 102 Abs. 3 ZPO).