bb) Vorliegend erhob die Verfahrensleiterin der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 im Rahmen der Beweisverfügung bei den Klägern einen ersten Beweiskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, unter Vorbehalt einer Nachleistungspflicht (vi-act. 66). Sodann holte sie nach Durchführung der (mündlichen) Experteninstruktion (vi-act. 82 f.) beim Gutachter einen Kostenvoranschlag ein und verlangte gestützt darauf von den Klägern mit Verfügung vom 10. Juni 2024 einen zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.00 (vi-act. 86 f.). Den Kostenvoranschlag des Sachverständigen über insgesamt Fr. 27'500.00 stellte sie den Parteien erst mit dieser Verfügung zu.