b/aa) Die Parteien eines Zivilverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Darunter fällt unter anderem das Recht der betroffenen Person, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGer 5A_344/2017 E. 3.2). Der Anspruch erstreckt sich insbesondere auf die Kenntnisnahme aller neu in das Verfahren aufgenommenen Akten (BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Betroffenen haben ausserdem Anspruch darauf, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu äussern (BGE 143 III 65 E. 3.2; BGer 5A_543/2014 E. 2.1).