3.a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Erheben der Beschwerde nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint. Zum einen ist diese – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – begründet. Zum anderen hätten die Kläger – wäre es ihnen darum gegangen, das angeordnete Gutachten zu verhindern – lediglich auf das Leisten des Kostenvorschusses verzichten müssen (Art. 102 Abs. 3 ZPO, zumal die Beklagte am Gutachten kein Interesse hat [vgl. Beschwerdeantwort, S. 1]).