BE.2024.23+24-EZZ1 5/11 weit höher sein könnten. Ferner ergebe sich bei diesen Kosten ein Arbeitsaufwand des Sachverständigen von insgesamt 106.3 Stunden, was ca. 13 Arbeitstagen entspreche, was im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten deutlich überrissen sei (Beschwerde, S. 27 f.). Schliesslich bringen die Kläger vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie hätten keine Möglichkeit erhalten, zu den Kosten der Expertise Stellung zu nehmen. Stattdessen seien sie sogleich mit einer Verfügung betreffend Beweiskostenvorschuss konfrontiert worden (Beschwerde, S. 39).