2.a) Zur Verfügung vom 10. Juni 2024 führen die Kläger im Wesentlichen aus, der von der Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss sei unangemessen hoch. Zwar habe ein Gutachter Anspruch auf eine Entschädigung, diese müsse aber angemessen sein. Entsprechend müsse auch das Gericht die Angemessenheit berücksichtigen (Beschwerde, S. 19). Vorliegend sei die Vorinstanz in der Beweisverfügung vom 12. Dezember 2023 selber noch von einem Beweiskostenvorschuss bzw. mutmasslichen Kosten von Fr. 6'000.00 ausgegangen. Demnach seien auch nach Erfahrung des Gerichts Begutachtungskosten von Fr. 27'500.00.00 unangemessen.