Ob die Vorinstanz das Hauptverfahren für spruchreif hält oder nicht, ist ebenfalls nicht Teil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Unklar ist sodann, was die Kläger mit ihren Ausführungen zur persönlichen Leistungspflicht des Sachverständigen bezwecken wollen. Schliesslich ist auch eine allfällige (zukünftige) Missachtung der Präklusionsschranke durch die Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb eine Auseinandersetzung damit ebenfalls unterbleiben kann.