321 Abs. 2 ZPO). Dies haben die Kläger nicht getan, womit eine Überprüfung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im Rahmen eines allfälligen Rechtsmittels gegen den Endentscheid erfolgen kann (statt Vieler: LEU, DIKE- Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 154 N 198 ff.). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Kläger, wonach aufgrund der Beweisergebnisse des bisherigen Hauptverfahrens keine weitere Beweisabnahme notwendig sei. Ob die Vorinstanz das Hauptverfahren für spruchreif hält oder nicht, ist ebenfalls nicht Teil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.