1. Vorab ist anzumerken, dass Anfechtungsobjekt und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sein kann. Soweit sich die Kläger gegen den Inhalt der Beweisverfügung vom 12. Dezember 2023 – und insbesondere die darin festgehaltene Beweislastverteilung – richten, ist darauf nicht näher einzugehen. Die Beweisverfügung hätte nur innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen (und bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils) selbstständig angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. 321 Abs. 2 ZPO).