4. Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Kläger vom 25. Juli 2024 nicht ohnehin irrelevant oder neu und nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig sind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind. BE.2024.23+24-EZZ1 4/11 III.