eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (BE/12 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom 15. Juli 2024 übermittelte die Einzelrichterin den Klägern die Beschwerdeantwort mit dem Hinweis, ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung seien nicht vorgesehen (BE/14). Am 25. Juli 2024, 5. August 2024 und 26. August 2024 folgten weitere unaufgeforderte Stellungnahmen der Parteien (BE/15, BE/18 und BE/23). BE.2024.23+24-EZZ1 3/11 II.