Auf schriftliche Anfrage vom 24. Juni 2024 (BE/5) teilte die Verfahrensleiterin der Vorinstanz mit, mit der Fortsetzung des Hauptverfahrens werde abgewartet, bis der Rechtsmittelentscheid ergangen sei (BE/6). Darauf teilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den Klägern mit, aufgrund der Mitteilung der Vorinstanz erachte sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos (BE/7). Am 27. Juni 2024 reichten die Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (BE/8). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 beantragte die Beklagte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (BE/12 [Beschwerdeantwort]).