2. Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger am 21. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und die Begutachtung im vorinstanzlichen Verfahren mit einem vernünftigen Kostenrahmen (samt vernünftigem Kostendach) anzuordnen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (superprovisorisch) zu erteilen (BE/1 [Beschwerde]). Auf schriftliche Anfrage vom 24. Juni 2024 (BE/5) teilte die Verfahrensleiterin der Vorinstanz mit, mit der Fortsetzung des Hauptverfahrens werde abgewartet, bis der Rechtsmittelentscheid ergangen sei (BE/6).