Nachdem sich die Parteien nicht auf eine sachverständige Person einigen konnten, teilte die Verfahrensleiterin am 23. Februar 2024 mit, es werde O.__ als Experte vorgesehen. Gleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Person des Gutachters vorzubringen (vi-act. 75). Da die Parteien keine Einwände erhoben hatten (viact. 76), wurde am 22. April 2024 eine Experteninstruktion im Beisein der Parteien durchgeführt (vi-act. 83). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass nur der aktuelle Zustand der Mauer auf die Tragfähigkeit hin begutachtet werden könne.