2. Die Kläger seien zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen, für den Fall, dass die Beklagte ihren Verpflichtungen auf Wiederherstellung gemäss dem Rechtsbegehren in Ziff. 1 nicht innert 2 Monaten seit Vorliegen des vollstreckbaren Urteils nachkommt. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten. E.__ beantragte ihrerseits die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne (vi-act. 7). Nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 erliess die Verfahrensleiterin gleichentags eine Beweisverfügung mit folgendem Inhalt (vi-act. 66):