GB X.__ zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen bzw. wiederherstellen zu lassen. Das heisst, die Blocksteinmauer und die damit verbundene Aufschüttung seien zu beseitigen und mit einer Böschungssicherung aus Holzbalken zu ersetzen, wobei die Böschungssicherung eine Höhe von 2.5 m nicht überschreiten darf, den Strassenabstand von 2 m einzuhalten hat und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen muss. 2.