1. Die Beklagte sei unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle in Bezug auf die Blocksteinmauer auf der nordwestlichen Hälfte der Parzelle 1855 GB X.__ zu verpflichten, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen bzw. wiederherstellen zu lassen.