Entscheid Kantonsgericht, 10.10.2024 Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 ZPO: Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend Beweiskostenvorschuss; schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs; die Parteien sind zu den Kosten eines Gutachtens vorgängig anzuhören (E. III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1). Entscheid siehe PDF © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12 Kanton St.Gallen Gerichte