{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-23-24-EZZ1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13209&type=1563347022&cHash=3cc1fbae718eed4c14da3ef71ef0a292", "Checksum": "1a3350ed0386f9e6fc595f88b27fff47"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.23+24-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2024 BE.2024.23+24-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\nc/aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung\nungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen\nGehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie\nauch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus\n– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des\nAnspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit\nzu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)\nInteresse der betroffenen Partei(en) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht\nzu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.1; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 135 I 187\nE. 2.2; BGer 4A_453/2016 E. 2; LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, a.a.O., N 4.65).\n\nbb) Gemäss Art. 102 Abs. 1 ZPO hat jede Partei diejenigen Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden. Die\nHöhe ist dabei nach den zu erwartenden Auslagen zu bemessen (statt Vieler: BSK ZPO-\nRÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl., Art. 102 N 4). Während die Entschädigung von Zeugen sowie\närztlichen Sachverständigen in der kantonalen Gesetzgebung geregelt ist (vgl. Art. 23 f.\nGKV), bestehen für andere als ärztliche Gutachten (neben der Branchenüblichkeit [vgl.\nArt. 24 Abs. 2 GKV]) keine konkreten Bemessungsgrundlagen, welche das Gericht bei der\nFestsetzung des Kostenvorschusses berücksichtigen könnte oder müsste. Stattdessen\ngeht der Verfügung über den Beweiskostenvorschuss gerade bei einzuholenden Gutachten in der Regel ein Kostenvoranschlag der oder des Sachverständigen voraus oder das\nGericht legt den Vorschuss aufgrund von eigenen Erfahrungswerten fest; jedoch auch\ndann unter dem Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen Erhöhung sobald die voraussichtlichen Kosten bekannt werden. In diesem Sinne beschlägt die Festsetzung der Höhe\neines Beweiskostenvorschusses für ein Gutachten im nicht-medizinischen Bereich in der\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 8/11\nRegel nicht Rechts-, sondern Sachverhaltsfragen. Wie bereits erwähnt, verfügt die Beschwerdeinstanz diesbezüglich lediglich über eine eingeschränkte Kognition (vgl. E. II.2\nhiervor; vgl. auch BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 103 N 9 und URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander, ZPO Kommentar, 2. Aufl., Art. 103 N 2, FN 3).\n\nVor diesem Hintergrund kann die festgestellte Gehörsverletzung nicht als im Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet werden, insbesondere auch deshalb nicht, weil sie von\nschwerwiegender Natur ist.\n\nd) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung\naufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO),\nzur Fortsetzung des Hauptverfahrens und dem allfälligen Erlass einer neuen Verfügung\nnach vorgängiger Anhörung der Parteien.\n\nIV.\n\n1.a) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich nach Obsiegen und\nUnterliegen verteilt. Das Gericht kann die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, wenn\nbesondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens\nals unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Gerichtskosten, die weder eine\nPartei noch Dritte veranlasst haben, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt\nwerden (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Jedoch kann die nach Massgabe ihrer Rechtsbegehren\nunterliegende Partei nur dann von der Kostenpflicht entlastet werden, wenn ein von ihr\nnicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler zur Gutheissung des Rechtsmittels führt\nund sie selber die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert\nhat (BGE 138 III 471 E. 7; BGer 5A_87/2022 E. 4.4.1 m.w.H. nicht publ. in\nBGE 149 III 12).\n\nb) Vorliegend hat die Beklagte beantragt, auf die Beschwerde sei nichteinzutreten,\neventualiter sei sie abzuweisen, sowie ihre Anträge begründet, sich also mit der angefochtenen Verfügung identifiziert. Sie ist damit als im Beschwerdeverfahren unterliegend\nzu betrachten und die Prozesskosten sind ausgangsgemäss ihr aufzuerlegen.\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 9/11\n2.a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'000.00 (Entscheidgebühr gemäss Art. 10 Ziff. 211 GKV) festzusetzen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'000.00 zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die\nBeklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihnen geleisteten Kostenvorschuss im\nUmfang von Fr. 1'000.00 zu ersetzen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.00 ist den Klägern\naus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.\n\n"}