{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-23-24-EZZ1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13209&type=1563347022&cHash=3cc1fbae718eed4c14da3ef71ef0a292", "Checksum": "1a3350ed0386f9e6fc595f88b27fff47"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.23+24-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2024 BE.2024.23+24-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\nb/aa) Die Parteien eines Zivilverfahrens haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29\nAbs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 ZPO). Darunter fällt unter anderem das Recht der betroffenen\nPerson, über sämtliche für die Entscheidfindung relevanten Vorgänge und Grundlagen\ninformiert zu werden (BGE 140 I 99 E. 3.4; BGer 5A_344/2017 E. 3.2). Der Anspruch erstreckt sich insbesondere auf die Kenntnisnahme aller neu in das Verfahren aufgenommenen Akten (BGE 132 V 387 E. 6.2). Die Betroffenen haben ausserdem Anspruch darauf, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur Sache zu\näussern (BGE 143 III 65 E. 3.2; BGer 5A_543/2014 E. 2.1). Der Gehörsanspruch erstreckt\nsich nicht nur auf Endentscheide, sondern auch auf grundlegende prozessleitende Verfügungen, wenn die Gefahr einer Beschwer besteht (BGer 5A_350/2013 E. 2.1.4; vgl. CHK-\nSUTTER-SOMM/SEILER, 2021, Art. 53 ZPO N 5). Ausdruck des Gehörsanspruchs ist auch,\ndass das Gericht vor der Einholung eines Gutachtens die Parteien anzuhören hat\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 6/11\n(Art. 183 Abs. 1 ZPO). Diese sollen sich nicht nur zu der Person des Sachverständigen,\nsondern insbesondere auch zu den Kosten des einzuholenden Gutachtens äussern können (OFK-WULLSCHLEGER, 3. Aufl., Art. 183 ZPO N 7; CHK- SUTTER-SOMM/SEILER,\nArt. 183 ZPO N 8; HASENBÖHLER/YAÑEZ, Das Beweisrecht der ZPO - Bd. 2, 2019, N 7.23;\nMÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 183 N 13; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff.,\n7324).\n\nbb) Vorliegend erhob die Verfahrensleiterin der Vorinstanz im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 im Rahmen der Beweisverfügung bei den Klägern\neinen ersten Beweiskostenvorschuss von Fr. 6'000.00, unter Vorbehalt einer Nachleistungspflicht (vi-act. 66). Sodann holte sie nach Durchführung der (mündlichen) Experteninstruktion (vi-act. 82 f.) beim Gutachter einen Kostenvoranschlag ein und verlangte gestützt darauf von den Klägern mit Verfügung vom 10. Juni 2024 einen zusätzlichen Kostenvorschuss von Fr. 20'000.00 (vi-act. 86 f.). Den Kostenvoranschlag des Sachverständigen über insgesamt Fr. 27'500.00 stellte sie den Parteien erst mit dieser Verfügung zu.\n\nWie erwähnt, sind die Parteien vorgängig zur Einholung eines Gutachtens anzuhören,\nauch betreffend die Kosten. Dies dient grundsätzlich der Abschätzung des Prozesskostenrisikos und der Möglichkeit auf eine Beweisabnahme zu verzichten. Indes ist ein Verzicht auch noch nach Erhalt der Verfügung über den Kostenvorschuss explizit oder implizit – durch Nichtzahlung des Vorschusses – möglich (wobei die Beweiserhebung nicht\nunterbleibt, wenn die Gegenpartei die Kosten vorschiesst; Art. 102 Abs. 3 ZPO). Dagegen\nist es den Parteien nicht mehr möglich, auf die Senkung des Kostenvorschusses, bspw.\ndurch Verzicht auf einzelne Teile des Gutachtens oder durch Nachfragen und Klären von\nallfälligen Fehlern oder Missverständnissen, hinzuwirken.\n\nAbgesehen von der Abwägung des Prozesskostenrisikos kann die vorgängige Anhörung\nder Parteien zu den Gutachtenskosten auch dazu dienen, die Arbeitsweise und Eignung\ndes vorgesehenen Sachverständigen besser einzuschätzen. Dies wird insbesondere dann\nder Fall sein, wenn der Kostenvoranschlag zusätzliche Ausführungen enthält oder weit\ntiefer oder weit höher ist als erwartet oder als derjenige von vergleichbaren Anbietern.\nVorliegend verfügte die Verfahrensleiterin – wie erwähnt – zunächst einen Vorschuss über\nFr. 6'000.00, was sich – mangels anderer erkennbarer Gründe – wohl auf die erfahrungsgemäss zu erwartenden Kosten des Gutachtens bezog. Die tatsächlichen Kosten gemäss\ndem Kostenvoranschlag des ausgewählten, aber noch nicht formell beauftragten Sachverständigen wichen von diesen erwarteten Kosten erheblich ab. Zudem enthielt der Kos-\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 7/11\ntenvoranschlag erläuternde Ausführungen, insbesondere zum Leistungsumfang, zu den\nnotwendigen Unterlagen, zum Beizug von (Hilfs-)Personen sowie zum Zeithorizont.\n\nUnter diesen Umständen hätten die Kläger – vor Erlass der angefochtenen Verfügung, die\nsich auf den Kostenvoranschlag stützt – zwingend erneut die Gelegenheit erhalten müssen, allfällige Einwände gegen die vorgesehenen Kosten, den Sachverständigen und\ndessen Vorgehensweise vorzubringen. Indem ihnen diese Gelegenheit nicht zugestanden\nwurde, wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.\n\n"}