{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-23-24-EZZ1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13209&type=1563347022&cHash=3cc1fbae718eed4c14da3ef71ef0a292", "Checksum": "1a3350ed0386f9e6fc595f88b27fff47"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.23+24-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2024 BE.2024.23+24-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\n1. Vorab ist anzumerken, dass Anfechtungsobjekt und damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die vorinstanzliche Verfügung vom 10. Juni 2024\nbetreffend Leistung eines Kostenvorschusses sein kann. Soweit sich die Kläger gegen\nden Inhalt der Beweisverfügung vom 12. Dezember 2023 – und insbesondere die darin\nfestgehaltene Beweislastverteilung – richten, ist darauf nicht näher einzugehen. Die Beweisverfügung hätte nur innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen (und bei Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils) selbstständig angefochten werden können (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. 321 Abs. 2 ZPO). Dies haben die Kläger nicht getan, womit eine Überprüfung der Beweisverfügung grundsätzlich erst im Rahmen eines\nallfälligen Rechtsmittels gegen den Endentscheid erfolgen kann (statt Vieler: LEU, DIKE-\nKomm-ZPO, 2. Aufl., Art. 154 N 198 ff.). Ebenfalls nicht einzugehen ist auf die Ausführungen der Kläger, wonach aufgrund der Beweisergebnisse des bisherigen Hauptverfahrens\nkeine weitere Beweisabnahme notwendig sei. Ob die Vorinstanz das Hauptverfahren für\nspruchreif hält oder nicht, ist ebenfalls nicht Teil des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens.\nUnklar ist sodann, was die Kläger mit ihren Ausführungen zur persönlichen Leistungspflicht des Sachverständigen bezwecken wollen. Schliesslich ist auch eine allfällige (zukünftige) Missachtung der Präklusionsschranke durch die Vorinstanz nicht Gegenstand\nder angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb eine Auseinandersetzung damit ebenfalls unterbleiben kann.\n\n2.a) Zur Verfügung vom 10. Juni 2024 führen die Kläger im Wesentlichen aus, der von\nder Vorinstanz verlangte Kostenvorschuss sei unangemessen hoch. Zwar habe ein Gutachter Anspruch auf eine Entschädigung, diese müsse aber angemessen sein. Entsprechend müsse auch das Gericht die Angemessenheit berücksichtigen (Beschwerde,\nS. 19). Vorliegend sei die Vorinstanz in der Beweisverfügung vom 12. Dezember 2023\nselber noch von einem Beweiskostenvorschuss bzw. mutmasslichen Kosten von\nFr. 6'000.00 ausgegangen. Demnach seien auch nach Erfahrung des Gerichts Begutachtungskosten von Fr. 27'500.00.00 unangemessen. Sodann seien bloss Aktenstudium und\nBerechnungen Gegenstand des Gutachtens und (vorerst) nicht auch Grabungsarbeiten,\nSondierungen oder Laborarbeiten. Auch die eigene Erfahrung sowie bisherige Gerichtsfälle würden zeigen, dass Kosten von Fr. 27'500.00 für ein Gutachten in der Art des zu erstellenden zu hoch seien (Beschwerde, S. 20 ff.). Insgesamt seien die vom vorgeschlagenen Gutachter verlangten Kosten alles andere als üblich; insbesondere, wenn dessen\nHonorarschätzung im Verhältnis zum Streitwert von Fr. 35'000.00 gesetzt werde. Dazu\nkomme, dass der Gutachter kein Kostendach anbiete, weshalb die effektiven Kosten noch\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 5/11\nweit höher sein könnten. Ferner ergebe sich bei diesen Kosten ein Arbeitsaufwand des\nSachverständigen von insgesamt 106.3 Stunden, was ca. 13 Arbeitstagen entspreche,\nwas im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten deutlich überrissen sei (Beschwerde,\nS. 27 f.). Schliesslich bringen die Kläger vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie hätten keine Möglichkeit erhalten, zu den Kosten der Expertise Stellung\nzu nehmen. Stattdessen seien sie sogleich mit einer Verfügung betreffend Beweiskostenvorschuss konfrontiert worden (Beschwerde, S. 39).\n\nb) Die Beklagte entgegnet dazu zusammengefasst, die Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden, denn in Wirklichkeit gehe es den Klägern darum, das angeordnete Gutachten zu verhindern (Beschwerdeantwort, S. 1 ff.). Sodann bewege sich die\nOfferte des Sachverständigen im üblichen Rahmen. Ausserdem sei es der Vielzahl von\nakten- und wahrheitswidrigen Tatsachenbehauptungen der Kläger geschuldet, dass der\nUmfang an Aspekten der Sachlage, welche der Gutachter zu beurteilen habe, gestiegen\nsei. Die von den Klägern vorgebrachten Vergleichsbeispiele seien schliesslich untauglich,\nzumal der zu beurteilende Sachverhalt nicht der Gleiche gewesen sei (Beschwerdeantwort, S. 8 f.).\n\n3.a) Zunächst ist festzuhalten, dass das Erheben der Beschwerde nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint. Zum einen ist diese – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen –\nbegründet. Zum anderen hätten die Kläger – wäre es ihnen darum gegangen, das angeordnete Gutachten zu verhindern – lediglich auf das Leisten des Kostenvorschusses verzichten müssen (Art. 102 Abs. 3 ZPO, zumal die Beklagte am Gutachten kein Interesse\nhat [vgl. Beschwerdeantwort, S. 1]).\n\n"}