{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-23-24-EZZ1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13209&type=1563347022&cHash=3cc1fbae718eed4c14da3ef71ef0a292", "Checksum": "1a3350ed0386f9e6fc595f88b27fff47"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.23+24-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2024 BE.2024.23+24-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\nNachdem sich die Parteien nicht auf eine sachverständige Person einigen konnten, teilte\ndie Verfahrensleiterin am 23. Februar 2024 mit, es werde O.__ als Experte vorgesehen.\nGleichzeitig gab sie den Parteien Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Person des\nGutachters vorzubringen (vi-act. 75). Da die Parteien keine Einwände erhoben hatten (viact. 76), wurde am 22. April 2024 eine Experteninstruktion im Beisein der Parteien durchgeführt (vi-act. 83). Mit Schreiben vom 6. Mai 2024 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass nur der aktuelle Zustand der Mauer auf die Tragfähigkeit hin begutachtet\nwerden könne. Mit Bezug auf die Kosten sei zudem offensichtlich, dass eine Sondage,\nsollte sie notwendig sein, kostenintensiv sei und der bisherige Kostenvorschuss dafür\nnicht ausreiche (vi-act. 85). Am 17. Mai 2024 reichte der Sachverständige, O.__, der Verfahrensleiterin seinen Kostenvoranschlag ein, wonach er nach kursorischer Einsichtnahme in die Akten die Kosten grob auf Fr. 27'500.00 schätze (exkl. Mehrwertsteuer). Zudem\nlistete er den voraussichtlichen Leistungsumfang sowie weitere Informationen auf (viact. 86). Aufgrund des Schreibens des Experten verfügte die Verfahrensleiterin am\n10. Juni 2024, die Kläger hätten einen Beweiskostenvorschuss von (weiteren)\nFr. 20'000.00 zu leisten (vi-act. 87 [Verfügung]).\n\n2. Gegen diese Verfügung erhoben die Kläger am 21. Juni 2024 Beschwerde beim\nKantonsgericht mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 10. Juni 2024 sei aufzuheben und die Begutachtung im vorinstanzlichen Verfahren mit einem vernünftigen Kostenrahmen (samt vernünftigem Kostendach) anzuordnen. Ferner sei der Beschwerde die\naufschiebende Wirkung (superprovisorisch) zu erteilen (BE/1 [Beschwerde]). Auf schriftliche Anfrage vom 24. Juni 2024 (BE/5) teilte die Verfahrensleiterin der Vorinstanz mit, mit\nder Fortsetzung des Hauptverfahrens werde abgewartet, bis der Rechtsmittelentscheid\nergangen sei (BE/6). Darauf teilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts den Klägern mit,\naufgrund der Mitteilung der Vorinstanz erachte sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung als gegenstandslos (BE/7). Am 27. Juni 2024 reichten die Kläger eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (BE/8). Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2024 beantragte die\nBeklagte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (BE/12 [Beschwerdeantwort]). Mit Schreiben vom\n15. Juli 2024 übermittelte die Einzelrichterin den Klägern die Beschwerdeantwort mit dem\nHinweis, ein zweiter Schriftenwechsel sowie eine Verhandlung seien nicht vorgesehen\n(BE/14). Am 25. Juli 2024, 5. August 2024 und 26. August 2024 folgten weitere unaufgeforderte Stellungnahmen der Parteien (BE/15, BE/18 und BE/23).\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 3/11\nII.\n\n1. Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen für das Beschwerdeverfahren sind erfüllt (Art. 59 f., Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO sowie Art. 321\nAbs. 2 ZPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist die Einzelrichterin im Per-\nsonen-, Erb- und Sachenrecht (Art. 15 Abs. 1 lit. b EG-ZPO; Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 GO).\n\n2. Mit der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO können die unrichtige Rechtsanwendung\nund/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 320 ZPO) geltend gemacht werden. Die Beschwerdeinstanz überprüft dabei die Rüge der unrichtigen\nRechtsanwendung mit freier Kognition, diejenige der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung\nhingegen nur unter dem Aspekt der offensichtlichen Unrichtigkeit, die dann gegeben ist,\nwenn die Feststellung des Sachverhaltes schlechthin unhaltbar, also willkürlich ist. Der\nblosse Umstand, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, genügt hingegen nicht. Zudem muss die Feststellung entscheidwesentliche Tatsachen betreffen. Beruht die unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf\neiner falschen Rechtsanwendung, greift der umfassende Beschwerdegrund von Art. 320\nlit. a ZPO (BGE 141 III 564 E. 4.1; BGer 4A_409/2017 E. 2.2; STAEHELIN A./BACHOFNER,\nin: Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., § 26 N 33 ff.; LEUENBERGER/\nUFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., N 12.70 f.; FREIBURGHAUS/\nAFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 320\nN 5 f.; BK-STERCHI, 2012, Art. 320 ZPO N 3 ff.).\n\n3.a) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und\nneue Beweismittel – abgesehen von (hier nicht anwendbaren) besonderen gesetzlichen\nBestimmungen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) sowie vom Fall, dass erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4) – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1\nZPO).\n\nb) Ob die Parteien unzulässige Noven vorgebracht haben, ist – soweit entscheidrelevant – im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen.\n\n4. Soweit die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe der Kläger vom 25. Juli\n2024 nicht ohnehin irrelevant oder neu und nach dem in E. 3 hiervor Gesagten unzulässig\nsind, ist weder dargetan noch ersichtlich, dass sie zur Wahrung des rechtlichen Gehörs\nnotwendig gewesen wären, weshalb sie unbeachtlich sind.\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 4/11\nIII.\n\n"}