{"Signatur": "SG_KG_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-10-10", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_KG_002_BE-2024-23-24-EZZ1_2024-10-10.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=13209&type=1563347022&cHash=3cc1fbae718eed4c14da3ef71ef0a292", "Checksum": "1a3350ed0386f9e6fc595f88b27fff47"}, "Scrapedate": "2026-04-15", "Num": ["BE.2024.23+24-EZZ1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 10.10.2024 BE.2024.23+24-EZZ1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Zivilkammern (inkl. 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III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E. III/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht, 10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: BE.2024.23+24-EZZ1\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)\nPublikationsdatum: 10.12.2024\nEntscheiddatum: 10.10.2024\n\nEntscheid Kantonsgericht, 10.10.2024\nArt. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 Abs. 1 und Art. 183 ZPO: Beschwerde gegen eine\nVerfügung betreffend Beweiskostenvorschuss; schwerwiegende Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs; die Parteien sind zu den Kosten eines Gutachtens\nvorgängig anzuhören (E. III/3/b); keine Heilung im Rechtsmittelverfahren (E.\nIII/3/c). (Kantonsgericht, Einzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht,\n10. Oktober 2024, BE.2024.23+24-EZZ1).\n\nEntscheid siehe PDF\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12\nKanton St.Gallen\nGerichte\n\nKantonsgericht St. Gallen\nEinzelrichterin im Personen-, Erb- und Sachenrecht\n\nEntscheid vom 10. Oktober 2024\n\nGeschäfts- BE.2024.23+24-EZZ1; ZV.2024.150-EZZ1\nnummer (OV.2022.4+5)\n\nVerfahrens- 1. A.__,\nbeteiligte 2. B.__,\n\nKläger und\nBeschwerdeführer,\n\nbeide vertreten von Rechtsanwalt F. und Rechtsanwalt G.,\n\ngegen\n\nC.__,\n\nBeklagte und\nBeschwerdegegnerin,\n\nvertreten von D.__\n\nGegenstand Beweiskostenvorschuss (Anspruch auf Schutz vor Gefährdung\ndurch nachbarliche Baute)\nErwägungen\n\nI.\n\n1.a) A.__ und B.__ (Kläger) sowie C.__ (Beklagte) sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften in X.__. Im Herbst 2019 ersetzte die damalige Eigentümerin, E.__, auf dem\nbeklagtischen Grundstück die bestehende Stützmauer aus Eisenbahnschwellen durch\neine neue Stützmauer aus Natursteinen. Die Kläger sind der Ansicht, diese neue Stützmauer gefährde ihr Grundstück.\n\nb) Am 9. März 2022 erhoben die Kläger beim Kreisgericht V.__ (Vorinstanz) Klage\ngegen E.__ betreffend Anspruch auf Schutz vor Gefährdung durch eine nachbarliche Baute mit folgenden Rechtsbegehren (vi-act. 3):\n\n1. Die Beklagte sei unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfalle\nin Bezug auf die Blocksteinmauer auf der nordwestlichen Hälfte der Parzelle 1855 GB X.__\nzu verpflichten, den ursprünglichen Zustand des Grundstücks wiederherzustellen bzw. wiederherstellen zu lassen. Das heisst, die Blocksteinmauer und die damit verbundene Aufschüttung seien zu beseitigen und mit einer Böschungssicherung aus Holzbalken zu ersetzen, wobei die Böschungssicherung eine Höhe von 2.5 m nicht überschreiten darf, den\nStrassenabstand von 2 m einzuhalten hat und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechen muss.\n2. Die Kläger seien zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten zu ermächtigen, für den Fall,\ndass die Beklagte ihren Verpflichtungen auf Wiederherstellung gemäss dem Rechtsbegehren\nin Ziff. 1 nicht innert 2 Monaten seit Vorliegen des vollstreckbaren Urteils nachkommt.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beklagten.\n\nE.__ beantragte ihrerseits die kostenfällige Abweisung der Klage, soweit darauf überhaupt\neingetreten werden könne (vi-act. 7).\n\nNach Durchführung der Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 erliess die Verfahrensleiterin gleichentags eine Beweisverfügung mit folgendem Inhalt (vi-act. 66):\n\n1. Die Kläger tragen die Beweislast für das Vorhandensein einer allfälligen durch die Mauer auf der\nnordwestlichen Hälfte der Parzelle Nr. 1855 Grundbuch X.__, ausgehenden Gefahr für das\nGrundstück Parzelle Nr. 1760 Grundbuch X.__.\n2. Es wird ein Gutachten zur Klärung der Frage angeordnet, ob von der Mauer auf der nordwestlichen Hälfte der Parzelle Nr. 1855 Grundbuch X.__, eine Gefahr für das Grundstück Parzelle\nNr. 1760 Grundbuch X.__, ausgeht (z.B. Einsturzgefahr, Instabilität, ungenügende Tragfähigkeit).\n3. Die Parteien haben Gelegenheit, innert 20 Tagen Expertenvorschläge einzureichen.\n4. Die Kläger haben innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beweisabnahme verzichtet wird. Eine Nachschusspflicht bleibt ausdrücklich vorbehalten.\n[…]\n\nBE.2024.23+24-EZZ1 2/11\nDa die Beklagte neu Eigentümerin des Grundstücks, auf dem die streitgegenständliche\nMauer steht, wurde, fand ein Parteiwechsel statt (vgl. vi-act. 72 und 74; kläg.act. 75).\n\n"}