BE.2024.22-EZO3 12/13 Entscheid 1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch von Dr. A.__ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Dr. A.__ hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 zu bezahlen. BE.2024.22-EZO3 13/13