BE.2024.22-EZO3 11/13 Da der Gesuchsteller mit seiner Beschwerde unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Indessen hat er auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt (BE/6). Allerdings gelingt es ihm auch im Beschwerdeverfahren nicht, seine Mittellosigkeit glaubhaft oder gar überwiegend wahrscheinlich darzulegen (das neu eingereichte Aktenstück Beilage zu BE/1 ändert daran nichts). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.