Im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ist nur das (erstinstanzliche) Bewilligungsverfahren kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren können hingegen Kosten erhoben werden (BGE 137 III 470). Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.00 erscheint als angemessen (Art. 10 Ziff. 211 GKV).