8. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse mit den abgegebenen Erklärungen und eingereichten Unterlagen nicht genügend offengelegt, damit seine Mitwirkungspflicht verletzt und seine Mittellosigkeit nicht einmal glaubhaft gemacht hat. Es genügt jedenfalls auch nicht, dass er einfach darauf verweist, momentan zu grossen Teilen von der Unterstützung von Bekannten, Verwandten und sonstigen Dritten zu leben (vi-act. 18, N 1), ohne entsprechende Belege einzureichen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. IV.