Der Gesuchsteller erhielt überdies die Möglichkeit, zu den Ausführungen der F.__ Bank Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte (vi-act. 18). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet den Gesuchsteller darüber hinaus zur Einreichung von Unterlagen und Erklärungen aufzufordern.