7.a) Der Gesuchsteller wehrt sich schliesslich ganz allgemein gegen den Vorwurf der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten. Obwohl das Pfändungsprotokoll für die Bewilligung des Gesuches genügen müsste, habe die Vorinstanz weitere Unterlagen angefordert und diese seien auch geliefert worden. Falls Fragen in Bezug auf die Einkommensund Vermögenslage offengeblieben sein sollten, hätte die Vorinstanz ganz einfach nachfragen oder die Einreichung weiterer Belege verlangen müssen (Beschwerde, N 17.2 und N 17.3).