6. Die Vorinstanz warf dem Gesuchsteller sodann vor, er habe keine Steuererklärung und Veranlagungsverfügung eingereicht (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/cc). Der Gesuchsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, dass er Belege, die er nicht habe, auch nicht einreichen könne, das gelte z.B. betreffend aktueller Steuerveranlagung (Beschwerde, N 17.4). Indessen wurde der Gesuchsteller aufgefordert die letzte Steuererklärung und die letzte "Berechnung zur Steuererklärung" einzureichen (vgl. Formular "Gesuch um unent-