In der Pfändungsurkunde wird sodann festgehalten, der Schuldner erhalte neben dem monatlichen Lohn von Fr. 3'333.35 variable Honorare für diverse VR-Mandate (ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 1). Von diesen variablen Honoraren ist im Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nichts zu finden. Nachdem der Gesuchsteller geltend macht, er verrechne teilweise Forderungen gegenüber der Vermieterin (= D.__ AG; ges.act. 3) mit der Miete (E. 3. hiervor) und er Verwaltungsratspräsident der D.__ AG ist (Aberkennungsverfahren, kläg.act. 4), muss davon ausgegangen werden, dass diese (Verrechnungs-)Forderungen wohl auch nicht Eingang ins Pfändungsverfahren fanden. Umgekehrt hält die Pfändungsurkunde