Zudem nennt der fragliche Arbeitsvertrag (ges.act. 2, 1. Präambel) einen ganz anderen Grund für die Arbeitsreduktion: Dem Mitarbeiter (=Gesuchsteller) sei es aufgrund anderweitiger Verpflichtungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr möglich, ein 100% Pensum auszuführen. Deshalb habe er um eine Reduktion des Pensums gebeten. Das steht aber in krassem Widerspruch zu der im vorliegenden Verfahren gegebenen Erklärung. In der Pfändungsurkunde wird sodann festgehalten, der Schuldner erhalte neben dem monatlichen Lohn von Fr. 3'333.35 variable Honorare für diverse VR-Mandate (ges.act. 1, Pfändungsvollzug S. 1).