Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Reduktion des Lohnes von 100% auf 10% auf den Tag des Pfändungsvollzuges gefallen sei und damit offensichtlich eine Lohnpfändung habe verhindert werden sollen. Da schon damals klar gewesen sei, dass es in der laufenden Betreibung Nr. […] zu einem Gerichtsverfahren kommen werde, sei die Lohnreduktion auch im Hinblick auf die Gewährung der un- BE.2024.22-EZO3 9/13 entgeltlichen Rechtspflege vorgenommen worden. Unter diesen Umständen müsse ein rechtsmissbräuchliches Verhalten angenommen werden (vi-Entscheid, S. 4 E. 2.c/dd).