15, N 2) führte der Gesuchsteller aus, es sei richtig, dass die H.__ AG nicht im Konkurs und auch nicht Teil der C.__-Gruppe sei. Die H.__ AG habe aber aufgrund der Situation der C.__-Gruppe Liquiditätsschwierigkeiten gehabt, zumal sie während der Nachlassstundung nicht selten für die konkursiten Gesellschaften in die Bresche habe springen müssen und deshalb weder Lohn noch Dividenden habe auszahlen können (vi-act. 18, N 3). Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass die Reduktion des Lohnes von 100% auf 10% auf den Tag des Pfändungsvollzuges gefallen sei und damit offensichtlich eine Lohnpfändung habe verhindert werden sollen.