b) Der Gesuchsteller äussert sich in seiner Beschwerde auch zu diesen Erwägungen nicht konkret, sondern verweist wiederum pauschal auf das Pfändungsprotokoll. Indessen sind die Ausführungen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar und konsistent. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Pfändungsurkunde anfänglich der ganze Betrag für die Hypothekarzinsen angegeben und eingesetzt wurde (ges.act. 1, Existenz- Minimum-Berechnung), und dies obwohl diese – nach Angaben des Gesuchstellers – schon längere Zeit nicht mehr bezahlt wurden.