Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller habe keinen Nachweis eingereicht, dass er diese Hypothekarzinsen vorerst nicht bezahlen müsse. Irreführend sei auch, dass der Gesuchsteller diesen Betrag im Formular aufführe, aber aktuell gar nicht leisten müsse. Der Gesuchsteller mache auch keinerlei Ausführungen zu der ihm gemäss Pfändungsurkunde auferlegten Senkung der Wohnkosten (vgl. ges.act. 1, Existenz-Minimum-Berechnung). Damit sei die Wohnsituation bzw. deren Finanzierung unklar und der Gesuchsteller habe auch in diesem Punkt seine Mitwirkungspflicht verletzt (vi-Entscheid, E. 2.c/bb).