BE.2024.22-EZO3 8/13 einen Betrag von Fr. 5'975.00 geltend (vi-act. 12). Diese Kosten beträfen die Liegenschaft an der Y.__-Strasse, wo er seinen Wohnsitz habe (vi-act. 11, N 3). Später machte er geltend, die Hypothekarzinsen würden schon längere Zeit nicht mehr bezahlt, sondern liefen auf, wobei die G.__ Bank dies vorgeschlagen habe (vi-act. 18, N 4.2). Die Vorinstanz führte dazu aus, der Gesuchsteller habe keinen Nachweis eingereicht, dass er diese Hypothekarzinsen vorerst nicht bezahlen müsse.